IO // IMPERIALES KOMMANDONETZ
12 VSJ ◆ RECHTSARCHIV
IMPERIAL ORDER // SGB + RGB // ENTWURF

Imperiales Strafgesetzbuch
& Regelungsgesetz

Die imperiale Rechtssammlung für IMP:RP. Gliederung nach Büchern, Bereichen und Paragraphen mit Strafstufen, direkter Suche und Schnellzugriff.

175 PARAGRAPHEN
3 BÜCHER
4 ANLAGEN
ZEITALTER: 12 VSJ

Stand: 13. Oktober 2026 · Status: Entwurf zur Freigabe durch die Projektleitung.
Dieses Gesetzbuch ist ausschließlich für fiktives Star-Wars-Rollenspiel bestimmt. Es entfaltet außerhalb des Servers keine rechtliche Wirkung.

LESEHILFE UND GRUNDSÄTZE

ABKÜRZUNGEN

INHALT

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IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 01

BUCH I – ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

ABSCHNITT 1 – GELTUNG UND ZWECK

§ 1 Zweck des Gesetzbuches

(1) Dieses Gesetzbuch schützt das Galaktische Imperium, seine Einrichtungen, Streitkräfte, Bediensteten und die Personen in seinem Verantwortungsbereich.

(2) Es regelt Straftaten, Dienstpflichten, Zuständigkeiten, Ermittlungsverfahren und Sanktionen im Imperial-Order-Rollenspiel.

(3) Jede Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt an Bord imperialer Schiffe, auf Basen, Garnisonen, Außenposten und in imperial kontrollierten Einsatzgebieten für Soldaten, Beamte, zivile Personen und Droiden.

(2) Für imperiale Dienstangehörige gilt es bei dienstlichem Bezug auch außerhalb dieser Bereiche.

(3) Ausdrücklich vorrangige Befehle oder Sonderregularien des IOK gelten nur im Umfang ihrer veröffentlichten Ermächtigung; sie heben die Kernverbote gegen Folter, willkürliche Tötung und Beweisfälschung nicht auf.

§ 3 Normenkollision und Doppelbestrafung

(1) Eine besondere Vorschrift hat Vorrang vor einer allgemeinen.

(2) Dieselbe Handlung darf nicht zweimal strafrechtlich geahndet werden. Mehrere selbstständige Handlungen können gesondert bewertet werden.

(3) Dienstorganisatorische Sicherungsmaßnahmen sind daneben zulässig, wenn sie nicht als verdeckte zweite Bestrafung dienen.

(4) Bei widersprüchlichen Regelungen entscheidet die zuständige Rechts- oder Kommandostelle; bis dahin gilt die höherrangige Regelung.

ABSCHNITT 2 – BEGRIFFE UND VERANTWORTUNG

§ 4 Begriffsbestimmungen

Soldat ist jedes militärische Mitglied des Imperiums; Bediensteter ist jede Person in imperialem Dienst; Zivilperson ist jede nichtmilitärische Person; Vorgesetzter ist ein rechtmäßig befugter Führungsverantwortlicher; Exekutivgewalt ist die nach diesem RGB verliehene Ermittlungs- und Vollzugsbefugnis; Feind ist ein aktiver feindlicher Kämpfer oder eine rechtmäßig so eingestufte Person beziehungsweise Organisation. Waffe, Ausrüstung, Einsatz, unmittelbare Gefahr und ZE werden nach ihrem üblichen dienstlichen beziehungsweise serverseitigen Bedeutungsgehalt verstanden.

Die Machtbegabung einer Person begründet weder einen Schuldverdacht noch eine Exekutivbefugnis; einschlägige imperiale Sondervorschriften bleiben vorbehalten.

§ 5 Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer die Tat bewusst begeht, ihre Folgen will oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt.

§ 6 Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er den Erfolg hätte erkennen und vermeiden können.

§ 7 Versuch

(1) Ein vorsätzlicher Versuch ist strafbar, sobald unmittelbar zur Tat angesetzt wird.

(2) Ein nicht vollendeter Versuch wird in der Regel milder sanktioniert.

(3) Wer freiwillig die Vollendung verhindert, kann von Strafe befreit werden.

§ 8 Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe

(1) Täter ist, wer die Tat selbst, gemeinsam oder durch einen anderen begeht.

(2) Wer vorsätzlich zur Tat bestimmt, ist Anstifter und wird regelmäßig wie ein Täter bewertet.

(3) Bewusste Unterstützung ist Beihilfe und kann milder geahndet werden.

§ 9 Unterlassen

Wer aufgrund Gesetzes, Funktion, Schutzpflicht oder ausdrücklichen Auftrags einen Erfolg verhindern muss und pflichtwidrig untätig bleibt, kann für dessen Eintritt verantwortlich sein.

§ 10 Irrtum

(1) Unkenntnis eines zum Tatbestand gehörenden Umstands schließt insoweit Vorsatz aus.

(2) Ein vermeidbarer Rechtsirrtum kann berücksichtigt werden; ein offensichtlich rechtswidriger Befehl entschuldigt keine schwere Straftat.

ABSCHNITT 3 – RECHTFERTIGUNG UND ENTSCHULDIGUNG

§ 11 Notwehr und Nothilfe

(1) Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist zulässig.

(2) Die Reaktion darf nicht offensichtlich außer Verhältnis zum Angriff stehen.

(3) Nach Beendigung des Angriffs endet das Notwehrrecht.

§ 12 Rechtfertigender Notstand

Eine ansonsten verbotene Handlung kann gerechtfertigt sein, wenn sie eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare erhebliche Gefahr für Personen, wichtige Sachwerte oder die Sicherheit des Imperiums beseitigt und das geschützte Interesse wesentlich überwiegt.

§ 13 Handeln auf Befehl

(1) Untergebene dürfen grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit klarer dienstlicher Befehle vertrauen.

(2) Offensichtlich rechtswidrige Befehle, insbesondere zu Mord, Folter, willkürlicher Exekution, Beweisfälschung oder gezielter Tötung erkennbar unbeteiligter Personen, dürfen nicht ausgeführt werden.

(3) Zweifel sind soweit möglich über die Befehlskette zu klären.

(4) Der Befehlsgeber bleibt für den erteilten Befehl verantwortlich.

§ 14 Einwilligung

Eine freiwillige, informierte und rechtlich zulässige Einwilligung kann eine Handlung rechtfertigen. Einwilligung in Folter, willkürliche Tötung oder schwere Verstümmelung ist unwirksam.

§ 15 Dienstliche Befugnis

Eine Handlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einer gültigen Norm, Funktionszuweisung oder rechtmäßigen Anordnung beruht und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. Der bloße Verweis auf imperiale Loyalität genügt nicht.

ABSCHNITT 4 – STRAFZUMESSUNG

§ 16 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Maßgeblich sind Tatintensität, Vorsatz, Folgen, Beweggründe, dienstliche Stellung, Vorbelastung, Einsicht und Kooperation.

(2) Mildernd wirken insbesondere Geständnis, erstmaliger Verstoß, Schadensbegrenzung und geringe Schuld.

(3) Erschwerend wirken Wiederholung, Planung, Missbrauch einer Sicherheitsfunktion, Vertuschung und Gefährdung vieler Personen.

§ 17 Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung

(1) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist die mildeste zu wählen.

(2) Vergleichbare Fälle sind vergleichbar zu behandeln; Unterschiede sind zu begründen.

(3) Geringfügige Ordnungsverstöße sollen vor einer Haftstrafe durch Belehrung oder geeignete Disziplinarmaßnahmen behandelt werden.

§ 18 Verjährung

(1) Straftaten verjähren grundsätzlich vier Wochen nach Tatende.

(2) Mord, Völkermord, Hochverrat, schwere Kriegsverbrechen und vorsätzliche Sabotage mit Todesfolge verjähren nicht.

(3) Während eines ordnungsgemäß eröffneten Verfahrens ruht die Verjährung.

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 02

BUCH II – IMPERIALES STRAFGESETZBUCH (SGB)

TEIL 1 – STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND KÖRPER

§ 19 Mord [S5]

Wer einen Menschen oder ein anderes empfindungsfähiges Wesen heimtückisch, grausam, aus niedrigen Beweggründen, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung beziehungsweise Verdeckung einer anderen Straftat vorsätzlich tötet, begeht Mord.

§ 20 Totschlag [S5]

Wer eine andere Person vorsätzlich tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen, begeht Totschlag.

§ 21 Fahrlässige Tötung [S3]

Wer durch pflichtwidrige Fahrlässigkeit den Tod einer anderen Person verursacht, macht sich strafbar.

§ 22 Völkermord [S5]

Wer mit der Absicht handelt, eine nationale, ethnische, kulturelle, religiöse oder vergleichbare Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu vernichten, begeht Völkermord.

§ 23 Körperverletzung [S2]

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung.

§ 24 Schwere Körperverletzung [S3]

Eine schwere Körperverletzung liegt insbesondere vor, wenn eine Waffe eingesetzt, das Leben konkret gefährdet oder eine erhebliche beziehungsweise dauerhafte Schädigung verursacht wird.

§ 25 Folter [S5]

Wer zur Erlangung von Aussagen, Einschüchterung, Bestrafung oder Erniedrigung erhebliche körperliche oder psychische Schmerzen zufügt, begeht Folter. Eine dienstliche Anweisung, ISB-Zuständigkeit oder imperiale Geheimhaltungsstufe rechtfertigt die Tat nicht.

§ 26 Unterlassene Hilfeleistung [S2]

Wer in einer akuten Gefahr keine zumutbare Hilfe leistet, obwohl dies ohne erhebliche Eigengefährdung möglich ist, macht sich strafbar.

§ 27 Unterlassene Versorgung Verwundeter [S3]

Wer als medizinisch zuständige Person einen erkennbar Verwundeten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht versorgt, obwohl die Versorgung möglich und zumutbar ist, macht sich strafbar.

§ 28 Selbstverstümmelung und simulierte Dienstuntauglichkeit [S3]

Wer absichtlich Dienstuntauglichkeit herbeiführt oder vortäuscht, um sich Dienstpflichten zu entziehen oder Vorteile zu erhalten, macht sich strafbar.

§ 29 Missbräuchliche medizinische Behandlung [S4]

Wer medizinische Befugnisse ohne erforderliche Grundlage zur Schädigung, Bestrafung, Einschüchterung oder Manipulation einer Person missbraucht, macht sich strafbar.

TEIL 2 – STRAFTATEN GEGEN FREIHEIT UND PERSÖNLICHKEIT

§ 30 Freiheitsberaubung [S3]

Wer eine Person ohne rechtmäßige Grundlage einsperrt, fesselt, festhält oder anderweitig ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, macht sich strafbar.

§ 31 Nötigung [S2]

Wer eine Person rechtswidrig durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht Nötigung.

§ 32 Bedrohung [S2]

Wer ernsthaft eine rechtswidrige Gewalttat oder einen erheblichen Nachteil androht, macht sich strafbar.

§ 33 Belästigung und Nachstellung [S1]

Wer eine andere Person wiederholt unerwünscht verfolgt, bedrängt oder erheblich stört, begeht einen Verstoß.

§ 34 Mobbing und psychologische Zersetzung [S2]

Wer wiederholt und gezielt Würde, psychische Stabilität oder dienstliche Stellung einer Person angreift, macht sich strafbar. Sachliche Kritik und rechtmäßige Dienstaufsicht bleiben zulässig.

§ 35 Beleidigung [S1]

Wer eine Person durch gezielt herabwürdigende Äußerungen oder Handlungen in ihrer Ehre angreift, begeht einen Verstoß; Anlass, Wortlaut, Öffentlichkeit und Dienstsituation sind zu berücksichtigen.

§ 36 Verleumdung [S3]

Wer bewusst unwahre Tatsachen verbreitet, die das Ansehen oder die dienstliche Stellung einer Person erheblich schädigen können, macht sich strafbar.

§ 37 Verletzung der Intimsphäre [S3]

Wer ohne Rechtsgrund intime Informationen offenbart, eine Person entkleidet, Gedanken beziehungsweise Erinnerungen ausliest oder vergleichbar schwer in ihren höchstpersönlichen Bereich eingreift, macht sich strafbar.

§ 38 Unzulässige sexuelle Handlung [S3]

(1) Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person sind verboten.

(2) Sexuelle Handlungen im Dienst, in öffentlichen Militärbereichen oder unter Missbrauch von Abhängigkeit sind mindestens dienstrechtlich und bei erheblichem Übergriff strafrechtlich zu ahnden.

TEIL 3 – EIGENTUMS- UND VERMÖGENSDELIKTE

§ 39 Diebstahl [S2]

Wer fremdes oder imperiales Eigentum rechtswidrig wegnimmt, um es sich oder Dritten zuzueignen, begeht Diebstahl.

§ 40 Raub [S3]

Wer einen Diebstahl mittels Gewalt oder Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben begeht, begeht Raub.

§ 41 Sachbeschädigung [S2]

Wer fremdes oder imperiales Eigentum unbefugt beschädigt, zerstört oder erheblich verändert, macht sich strafbar.

§ 42 Betrug [S2]

Wer durch Täuschung einen Vermögens-, Ausrüstungs-, Dienst- oder Statusvorteil erlangt oder zu erlangen versucht, begeht Betrug.

§ 43 Urkunden- und Identitätsfälschung [S3]

Wer Ausweise, Codes, Dienstmarken, Befehle, Berechtigungen oder Identitäten fälscht, verändert oder wissentlich gebraucht, macht sich strafbar.

§ 44 Unerlaubter Handel mit imperialem Eigentum [S3]

Wer imperiale Waffen, Ausrüstung, Daten, Fahrzeuge oder sonstiges Staatseigentum ohne Ermächtigung verkauft, weitergibt, eintauscht oder anbietet, macht sich strafbar.

§ 45 Manipulation von Beständen und Inventaren [S3]

Wer Lager-, Waffen-, Fahrzeug- oder Materialnachweise verfälscht, um Verlust, Entwendung oder unzulässige Weitergabe zu verschleiern, macht sich strafbar.

TEIL 4 – STRAFTATEN GEGEN DAS IMPERIUM UND SEINE SICHERHEIT

§ 46 Hochverrat [S5]

(1) Hochverrat begeht, wer vorsätzlich Bestand, Regierungsgewalt oder militärische Handlungsfähigkeit des Galaktischen Imperiums schwer angreift.

(2) Insbesondere bewaffneter Umsturz, Übergabe strategischer Anlagen, Unterstützung einer feindlichen Machtübernahme und gezielte Zerstörung zentraler Kommandostrukturen fallen darunter.

(3) Kritik, Beschwerden oder die Meldung rechtswidriger Handlungen stellen für sich keinen Hochverrat dar.

§ 47 Feindbegünstigung [S4]

Wer einer gegen das Imperium kämpfenden Macht vorsätzlich taktische, strategische, technische oder logistische Vorteile verschafft, macht sich strafbar.

§ 48 Spionage [S4]

Wer für feindliche oder unbefugte Stellen geschützte Einsatzdaten, Positionen, Personalinformationen oder Schwachstellen ausspäht, sammelt oder weitergibt, begeht Spionage.

§ 49 Geheimnisverrat [S4]

Wer klassifizierte Informationen oder dienstlich geschützte Vorgänge ohne Befugnis offenbart oder zugänglich macht, macht sich strafbar.

§ 50 Feindpropaganda und sicherheitsgefährdende Desinformation [S3]

Wer im imperialen Dienst wissentlich feindliche Operationspropaganda, bewusst falsche sicherheitsrelevante Nachrichten oder konkrete Aufrufe zu gewaltsamer Meuterei beziehungsweise Fahnenflucht verbreitet und dadurch die Sicherheit gefährdet, macht sich strafbar. Sachliche dienstliche Kritik ist nicht erfasst.

§ 51 Technische Sabotage [S4]

Wer imperiale Energie-, Schild-, Funk-, Sensor-, Waffen-, Navigations-, Sicherungs- oder Versorgungssysteme vorsätzlich beschädigt, manipuliert oder stilllegt, begeht Sabotage.

§ 52 Cyberangriff und unbefugter Systemzugriff [S3]

Wer ohne Befugnis Zugangssperren überwindet, in Datenbanken oder Droidennetze eindringt oder Daten kopiert, verändert beziehungsweise löscht, macht sich strafbar.

§ 53 Unterlassene Meldung einer schweren Sicherheitslücke [S2]

Wer eine erkannte erhebliche Sicherheitslücke vorsätzlich verschweigt und dadurch eine konkrete Gefahr für Personen oder Anlagen entstehen lässt, macht sich strafbar.

§ 54 Feindliche Handlung gegen das Imperium [S5]

Wer im Auftrag oder zugunsten einer feindlichen Macht imperiale Soldaten, Schiffe, Einrichtungen oder geschützte Personen angreift, begeht eine schwere feindliche Handlung. Eine Feinderklärung oder tödliche Gewalt bedarf zusätzlich der Voraussetzungen des RGB.

§ 55 Angriff auf imperiale Militäreinrichtungen [S5]

Wer als feindlicher Kämpfer oder unbefugte Person eine imperiale militärische Einrichtung gewaltsam angreift, macht sich strafbar.

§ 56 Kriegsverbrechen [S5]

Kriegsverbrechen begeht insbesondere, wer Gefangene foltert oder tötet, gezielt unbeteiligte Zivilpersonen angreift, medizinische Schutzbereiche ohne militärische Notwendigkeit zerstört oder gegen zwingende Regeln der Kriegsführung verstößt.

TEIL 5 – MILITÄRISCHE PFLICHTVERLETZUNGEN

§ 57 Ungehorsam [S2]

Wer einen rechtmäßigen dienstlichen Befehl nicht, verspätet oder unvollständig befolgt und dadurch Dienstbetrieb, Einsatz, Personen oder Material beeinträchtigt, macht sich strafbar.

§ 58 Befehlsverweigerung [S3]

Wer ausdrücklich oder eindeutig einen wiederholten beziehungsweise klargestellten rechtmäßigen Befehl vorsätzlich verweigert, macht sich strafbar.

§ 59 Befehlsverweigerung im Einsatz [S4]

Wer in Gefecht, Alarm oder Einsatz einen taktisch erheblichen rechtmäßigen Befehl verweigert und dadurch Auftrag oder Personen konkret gefährdet, macht sich strafbar.

§ 60 Leichtfertige Befehlsmissachtung [S2]

Wer aus grober Nachlässigkeit einen rechtmäßigen Befehl missachtet und dadurch erhebliche Folgen verursacht, macht sich strafbar.

§ 61 Fahnenflucht [S4]

Wer sich mit dem Ziel einer dauerhaften oder erheblich längeren Dienstentziehung von Truppe, Schiff, Garnison oder Einsatz entfernt, begeht Fahnenflucht.

§ 62 Unerlaubtes Entfernen von der Truppe [S2]

Wer ohne Genehmigung oder erforderliche Meldung vorübergehend Posten, Einheit oder Einsatzbereich verlässt, macht sich strafbar.

§ 63 Meuterei [S5]

Wer sich mit anderen organisiert oder gewaltsam gegen die rechtmäßige Kommandogewalt erhebt, die Befehlskette außer Kraft setzt oder Einrichtungen übernimmt, begeht Meuterei.

§ 64 Angriff auf Vorgesetzte [S3]

Wer einen rechtmäßig eingesetzten Vorgesetzten im Zusammenhang mit dessen Dienst tätlich angreift, macht sich strafbar.

§ 65 Missbrauch der Befehlsgewalt [S4]

Wer Befehlsmacht zu persönlichen, sachfremden oder rechtswidrigen Zwecken ausnutzt oder Untergebene zu Straftaten zwingt, macht sich strafbar.

§ 66 Mangelhafte Dienstaufsicht [S3]

Wer als Führungsperson Aufsicht grob vernachlässigt und dadurch schwere Pflichtverletzungen oder erheblichen Schaden ermöglicht, macht sich strafbar.

§ 67 Wachverfehlung [S2]

Wer ohne Ablösung seinen Wachposten verlässt, im Wachdienst dienstunfähig ist oder Unbefugte passieren lässt, macht sich strafbar.

§ 68 Vernachlässigung einer Funktionsstelle [S2]

Wer eine übernommene Funktion, insbesondere CO, XO, SO, NO, MO, TO, AO, ATC oder Anfragefunk, ohne triftigen Grund nicht wahrnimmt, macht sich strafbar.

§ 69 Unkoordinierter Alleingang [S3]

Wer sich im Einsatz ohne taktischen Grund oder Zustimmung von Trupp oder Einheit trennt und dadurch Auftrag oder Kameraden gefährdet, macht sich strafbar.

§ 70 Gefährdung des Missionsziels [S4]

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einem festgelegten Einsatzauftrag entgegenwirkt und dessen Erfolg erheblich gefährdet, macht sich strafbar.

§ 71 Eigenmächtiges Feuern [S3]

Wer ohne Feuerfreigabe, Einsatzauftrag, Notwehr oder unmittelbare Gefahrenabwehr das Feuer eröffnet, macht sich strafbar.

§ 72 Rechtswidriger Waffengebrauch [S3]

Wer außerhalb genehmigter Einsätze, Schießstände, Übungen oder Vollzugsmaßnahmen Waffen einsetzt, macht sich strafbar.

§ 73 Unsichere Waffenhandhabung [S1]

Wer Waffen im Dienst entgegen verbindlichen Sicherheitsregeln leichtfertig oder ungesichert handhabt, begeht einen Ordnungsverstoß. Bei konkreter Verletzung oder Gefährdung sind schwerere Normen zu prüfen.

§ 74 Allgemeines Dienstvergehen [S1]

Wer schuldhaft eine konkrete Dienstpflicht verletzt, ohne dass eine speziellere Vorschrift eingreift, begeht ein Dienstvergehen. Die verletzte Pflicht ist im Verfahren ausdrücklich zu benennen.

TEIL 6 – EXEKUTIV- UND JUSTIZDELIKTE

§ 75 Widerstand gegen die Exekutive [S2]

Wer eine rechtmäßige Maßnahme von MP, ISB oder anderer zuständiger Exekutive durch Gewalt, Drohung, Flucht oder aktive Behinderung erheblich erschwert, macht sich strafbar.

§ 76 Gefangenenbefreiung und Gewahrsamsausbruch [S3]

Wer rechtmäßigen Gewahrsam unerlaubt verlässt oder eine andere Person dabei unterstützt, macht sich strafbar. Bewaffnete Befreiungsaktionen können schwerer gewertet werden.

§ 77 Gefängnisaufstand [S4]

Wer sich an einer organisierten oder gewaltsamen Erhebung in einer Haft- oder Gewahrsamseinrichtung beteiligt, macht sich strafbar.

§ 78 Falschaussage [S2]

Wer als Zeuge in einem förmlichen Verfahren gegenüber zuständiger Exekutive vorsätzlich zu wesentlichen Tatsachen lügt, macht sich strafbar. Schweigen des Beschuldigten ist keine Falschaussage.

§ 79 Meineid [S4]

Wer vor einem Tribunal nach ordnungsgemäßer Belehrung bewusst falsch aussagt oder einen förmlich geleisteten Eid bricht, begeht Meineid.

§ 80 Beweismittelfälschung und -vernichtung [S3]

Wer Beweismittel fälscht, versteckt, manipuliert, zerstört oder unbrauchbar macht, um ein Verfahren zu beeinflussen, macht sich strafbar.

§ 81 Zeugenbeeinflussung [S4]

Wer Zeugen durch Drohung, Einschüchterung, Täuschung, Bestechung oder Vorteilsgewährung zu beeinflussen versucht, macht sich strafbar.

§ 82 Missachtung eines Tribunals [S3]

Wer ein Tribunal erheblich stört, dessen rechtmäßige Anordnungen missachtet oder eine rechtskräftige Entscheidung vereitelt, macht sich strafbar.

§ 83 Verletzung der richterlichen Neutralität [S4]

Wer als Richter oder Beisitzer trotz erheblicher Befangenheit entscheidet, Beweise bewusst einseitig wertet oder Beteiligte rechtswidrig bevorzugt, macht sich strafbar.

§ 84 Missbrauch von Exekutivgewalt [S4]

Wer polizeiliche oder sicherheitsdienstliche Befugnisse zu persönlicher Einschüchterung, Schädigung, Vergeltung oder sachfremder Machtausübung nutzt, macht sich strafbar.

§ 85 Fehlerhafte Exekutivausführung [S3]

Wer als Exekutivangehöriger vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche Festnahme-, Durchsuchungs-, Belehrungs- oder Dokumentationspflichten verletzt, macht sich strafbar.

§ 86 Unterlassene Verfolgung erheblicher Straftaten [S2]

Wer als zuständige Exekutive eine bekannte erhebliche Straftat ohne rechtmäßigen Grund nicht bearbeitet oder eine rechtmäßige Festnahme pflichtwidrig unterlässt, macht sich strafbar.

§ 87 Unterlassene Meldung [S2]

Wer als Dienstangehöriger eine schwere Straftat oder akute erhebliche Gefahr erkennt und die gebotene Meldung vorsätzlich unterlässt, macht sich strafbar. Eine Pflicht zur Selbstbelastung besteht nicht.

§ 88 Verletzung des Rechtsbeistandsgeheimnisses [S4]

Wer als Rechtsbeistand vertrauliche Informationen ohne Einwilligung oder gesetzliche Befugnis weitergibt, macht sich strafbar.

TEIL 7 – SICHERHEITS-, ZUTRITTS- UND ORDNUNGSDELIKTE

§ 89 Hausfriedensbruch [S2]

Wer unbefugt einen geschützten Bereich betritt oder sich nach rechtmäßigem Platzverweis dort aufhält, macht sich strafbar.

§ 90 Unerlaubtes Betreten eines Sicherheitsbereichs [S2]

Wer ohne Freigabe Sicherheits-, Quarantäne-, Geheimhaltungs-, Wartungs-, Tatort- oder Sperrbereiche betritt, macht sich strafbar.

§ 91 Betreten eines militärischen Sperrgebiets [S4]

Wer als unbefugte Person trotz Warnung oder Kennzeichnung ein militärisches Sperrgebiet betritt und eine erhebliche Gefahr verursacht, macht sich strafbar.

§ 92 Manipulation von Zugangskontrollen [S3]

Wer Keycards, Türsysteme, Codes, Schleusen, Biometrie oder Sicherheitssperren unbefugt verändert, umgeht oder deaktiviert, macht sich strafbar.

§ 93 Missachtung der Ausweispflicht [S1]

Wer bei rechtmäßiger Kontrolle trotz verständlicher Aufforderung Ausweis, Dienstnummer oder Identität verweigert, begeht einen Ordnungsverstoß. Falsche Identität fällt unter § 43.

§ 94 Behinderung militärischer Maßnahmen [S2]

Wer als Zivilperson Sicherungen, Kontrollen, Evakuierungen, Patrouillen oder rechtmäßige Operationen erheblich behindert, macht sich strafbar.

§ 95 Unerlaubte Ansammlung und Panikverbreitung [S1]

(1) Wer einer rechtmäßigen Auflösungsanordnung bei konkreter Blockade oder Gefahr nicht folgt, begeht einen Ordnungsverstoß.

(2) Gleiches gilt für bewusst falsche Gerüchte, die eine konkrete Sicherheitsstörung auslösen.

(3) Friedliche Ansammlungen ohne Störung sind nicht von dieser Vorschrift erfasst.

§ 96 Störung von Meldepunkten und Verkehrswegen [S1]

Wer nach wiederholter Aufforderung Meldepunkte, Flure, Hangars, Sammelräume oder Rettungswege unbegründet blockiert, begeht einen Ordnungsverstoß.

§ 97 Verstoß gegen Schutz-, Quarantäne- und Evakuierungspflichten [S2]

Wer verbindliche Schutz-, Isolations-, Dekontaminations- oder Evakuierungsmaßnahmen missachtet und dadurch Personen oder Anlagen gefährdet, macht sich strafbar.

§ 98 Falsche Alarmierung [S2]

Wer vorsätzlich ohne tatsächliche Notlage medizinischen, technischen, Feuer-, Sicherheits- oder Angriffs-Alarm auslöst, macht sich strafbar.

TEIL 8 – WAFFEN, AUSRÜSTUNG, FAHRZEUGE UND FLUGBETRIEB

§ 99 Unerlaubter Waffen- und Ausrüstungsbesitz [S2]

Wer Waffen, Sprengmittel, Spezialausrüstung oder imperiales Material ohne dienstliche Zuweisung oder Erlaubnis besitzt, macht sich strafbar.

§ 100 Handel mit Sprengstoff und verbotenen Waffen [S4]

Wer Sprengstoff, chemische, biologische, radioaktive oder sonstige verbotene Kampfmittel ohne Ermächtigung herstellt, lagert, verkauft oder weitergibt, macht sich strafbar.

§ 101 Unerlaubte Nutzung von Sonderwaffen [S2]

Wer Sonderwaffen, Spezialmunition oder Exotika ohne Einweisung, Lizenz, Freigabe oder Einsatzgrund verwendet, macht sich strafbar.

§ 102 Unsichere Nutzung schwerer Waffen [S3]

Wer Raketenwerfer, Geschütze, Mörser, Sprengmittel oder ähnliche Waffen ohne geeignete Sicherheitsmaßnahmen einsetzt, macht sich strafbar.

§ 103 Unerlaubte Fahrzeugnutzung [S2]

Wer Boden- oder Luftfahrzeuge ohne Zuweisung, Zustimmung oder gültige Qualifikation verwendet, macht sich strafbar.

§ 104 Gefährdung des Verkehrs [S2]

Wer Fahrzeuge grob verkehrswidrig oder rücksichtslos führt, unerlaubte Rennen durchführt oder Personen beziehungsweise Material konkret gefährdet, macht sich strafbar.

§ 105 Unerlaubte Flugbewegung [S3]

Wer ohne erforderliche Flugfreigabe startet, landet, andockt oder einen gesperrten Flugraum betritt, macht sich strafbar. Ausnahme: unmittelbare Notlage bei nicht erreichbarer Flugaufsicht.

§ 106 Widerstand gegen die Flugaufsicht [S2]

Wer als Pilot rechtmäßige Anweisungen des ATC oder verantwortlichen NO missachtet oder verzögert, macht sich strafbar.

§ 107 Gefährliche Flugmanöver [S3]

Wer im Nahbereich imperialer Schiffe oder Anlagen gefährliche Manöver ausführt und Personen, Schiffe oder Material konkret gefährdet, macht sich strafbar.

§ 108 Rechtswidrige Steuerung eines Großkampfschiffes [S4]

Wer ohne Berechtigung, Ausbildung, Postenzuweisung oder Notfallbefugnis Steuerung oder Navigation eines Sternzerstörers oder anderen Großkampfschiffes übernimmt, macht sich strafbar.

§ 109 Unerlaubte Drohnen-, Tarn- und Jetpacknutzung [S2]

Wer Militärdrohnen, Tarnvorrichtungen, Jump- oder Jetpacks ohne Lizenz, Freigabe oder Dienstgrund verwendet, macht sich strafbar.

TEIL 9 – TECHNIK, MEDIZIN, UMWELT UND BESONDERE GÜTER

§ 110 Missbrauch technischer Einrichtungen [S2]

Wer technische, medizinische, sicherheitsbezogene oder Droidensysteme ohne Befugnis beziehungsweise zweckwidrig verwendet, macht sich strafbar.

§ 111 Unbefugte Deaktivierung kritischer Systeme [S4]

Wer Schilde, Lebenserhaltung, Hangartore, Luftschleusen, Alarmtechnik, Energieversorgung oder Verteidigungseinrichtungen unbefugt deaktiviert beziehungsweise manipuliert, macht sich strafbar.

§ 112 Unterlassene Wartung kritischer Systeme [S3]

Wer zugewiesene Wartung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt und dadurch eine erhebliche Gefahr verursacht, macht sich strafbar.

§ 113 Unbefugte Nutzung sensibler Forschungs- und Machttechnologie [S4]

Wer hochklassifizierte Forschungsanlagen, Klonverfahren, Kybermaterial, Gedankentechnologie oder vergleichbare sensible Güter ohne Sonderfreigabe benutzt, verändert, besitzt oder weitergibt, macht sich strafbar.

§ 114 Gefährdung durch biologische oder chemische Stoffe [S4]

Wer gefährliche biologische, chemische oder radioaktive Stoffe unbefugt freisetzt, lagert oder verbindliche Schutzpflichten verletzt, macht sich strafbar.

§ 115 Missbrauch von Notfallressourcen [S3]

Wer Notfall-Sauerstoff, Medikamente, Reservenergie, Lösch- oder Rettungsmittel vorsätzlich ohne Bedarf verbraucht, entfernt oder blockiert, macht sich strafbar.

§ 116 Tierquälerei und unsichere Tierführung [S2]

(1) Wer ein Tier mutwillig verletzt, quält oder grundlos tötet, macht sich strafbar.

(2) Wer ein gefährliches Dienst- oder Lasttier nicht ausreichend sichert, ist für vermeidbare Folgen verantwortlich.

TEIL 10 – MILITÄRISCHE ORDNUNGSVERSTÖSSE

§ 117 Uniform- und Kennzeichnungspflichten [S1]

Wer im Dienst erheblich von der zugewiesenen Uniform abweicht oder fremde Rangabzeichen, Auszeichnungen, Kennnummern oder Erkennungszeichen trägt, begeht einen Ordnungsverstoß.

§ 118 Salut-, Melde- und Versammlungsordnung [S1]

Wer verbindlich angeordnete Salut-, Anrede-, Achtungs-, PTS- oder Formationsregeln ohne triftigen Grund missachtet, begeht einen Ordnungsverstoß. Gefahrenabwehr und medizinische Notfälle gehen vor.

§ 119 Unangemeldetes Training, Patrouille oder Verlassen der Garnison [S1]

Wer ohne erforderliche Freigabe des NO, CO, XO oder zuständigen Einsatzführers eine Übung, Patrouille oder einen Außengang beginnt, begeht einen Ordnungsverstoß; Notfälle und ausdrücklich erteilte Aufträge sind ausgenommen.

§ 120 Unzulässige Kommunikation [S1]

Wer Dienstfunk über unfreigegebene Kanäle führt, fremde Funknetze unbefugt mithört oder verbindliche Funk- und Lichtdisziplin missachtet, begeht einen Ordnungsverstoß. Geheimnisverrat und konkrete Gefahren bleiben gesondert zu prüfen.

§ 121 Politische Agitation im Dienst [S1]

Wer im Dienst gezielt zu gewaltsamem Umsturz, Meuterei oder konkreter feindlicher Unterstützung aufruft, obwohl kein zulässiger dienstlicher Auftrag besteht, begeht einen Ordnungsverstoß; schwerere Delikte haben Vorrang. Sachliche Meldungen oder Beschwerden sind hiervon nicht erfasst.

§ 122 Glücksspiel und Rauschmittel [S1 bis S3]

(1) Unerlaubtes Glücksspiel in imperialen Einrichtungen ist S1.

(2) Unerlaubter Besitz oder Konsum dienstbeeinträchtigender Rauschmittel ist S2.

(3) Herstellung, Handel oder Weitergabe ist S3.

(4) Medizinisch angeordnete Mittel und ausdrücklich genehmigter Alkoholkonsum sind ausgenommen.

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 03

BUCH III – IMPERIALES REGELUNGSGESETZ (RGB)

TEIL 1 – FÜHRUNG UND FUNKTIONSPOSTEN

§ 123 Commanding Officer

(1) Der CO wird durch das IOK oder die nach imperialer Befehlskette zuständige Kommandostelle bestimmt.

(2) Er trägt die Gesamtverantwortung für Garnison, Schiff, Kommandoposten oder den zugewiesenen Einsatzverband, einschließlich Sicherheit, Einsatzbereitschaft und Koordination.

(3) Die Eignung für den Posten folgt aus Ernennung, Erfahrung und Auftrag, nicht allein aus dem Dienstgrad.

(4) Der CO ist nicht kraft seiner Funktion Ermittler oder Richter.

(5) Er darf dienstlich notwendige Bereiche betreten und Lageinformationen anfordern, soweit Sperrvermerke oder vorrangige ISB-/IOK-Regelungen nicht entgegenstehen.

(6) Das IOK kann ihn bei Pflichtverletzung, Befangenheit oder Dienstunfähigkeit ablösen.

§ 124 Executive Officer

(1) Der XO wird durch CO oder IOK eingesetzt und unterstützt das Kommando.

(2) Bei Ausfall des CO übernimmt er im zugewiesenen Umfang vorläufig die Führung; dies ist bekanntzugeben.

(3) Eigenständige Exekutiv-, Tribunal- und Geheimdienstbefugnisse entstehen daraus nicht.

(4) Übertragene Kompetenzen und ihre Grenzen sind nachvollziehbar zu halten.

§ 125 Security Officer

(1) Der SO wird aus der zuständigen Military Police, Navy Security oder einer ausdrücklich ermächtigten Exekutivstelle besetzt.

(2) Er koordiniert Strafverfahren, Sicherung, Checkpoints, Gewahrsam, Beweissicherung und Fahndung im zugewiesenen Bereich.

(3) Staatsschutzermittlungen des ISB bleiben dessen gesetzlicher Zuständigkeit unterstellt; bei Überschneidungen ist eine gemeinsame Einsatz- und Aktenführung festzulegen.

(4) Delegation ist möglich; die Aufsicht bleibt beim SO.

§ 126 Naval Officer

(1) Der NO wird aus geeignetem Personal der Imperial Navy oder beauftragten Flugbetriebsführung eingesetzt.

(2) Er organisiert Brücke, Flugverkehr, Hangars, Dockverkehr, Landeflächen, Schiffskontrollen und die Nutzung zugewiesener Trainingsbereiche.

(3) Die unmittelbare Verkehrsfreigabe kann an ausgebildetes ATC-Personal des SFC oder der Navy delegiert werden.

(4) Fachliche Anordnungen sind auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt.

§ 127 Medical Officer

(1) Der MO wird aus qualifiziertem Sanitäts- oder medizinischem Personal eingesetzt.

(2) Er verantwortet Behandlung, Triage, Quarantäne, medizinische Dienstfähigkeit und Versorgungslagen.

(3) Medizinische Fachentscheidungen darf nur eine fachlich zuständige oder übergeordnete Medizinstelle ändern.

(4) Bei Gesamtgefahren stimmt der MO Schutzmaßnahmen mit CO und Sicherheitsführung ab.

§ 128 Technical Officer

(1) Der TO wird aus qualifiziertem technischem Personal bestimmt.

(2) Er organisiert Wartung, Reparatur, Anlagenfreigaben, Energieversorgung und technische Gefahrenabwehr.

(3) Bei Gefahr für Lebenserhaltung oder zentrale Systeme darf er erforderliche Fachweisungen erteilen.

(4) Eingriffe in kritische Anlagen sind zu dokumentieren; geheimdienstliche Freigaben bleiben unberührt.

§ 129 Postenübernahme, Übergabe und Unvereinbarkeit

(1) Zentrale Funktionsposten sind eindeutig per Dienstfunk oder freigegebenem System anzumelden.

(2) Bei Übergaben sind laufende Aufträge, Sicherheitslagen, Sperren, Verfahren und besondere Vorfälle mitzuteilen.

(3) Befangene oder sachlich unvereinbare Kontroll- und Entscheidungsfunktionen dürfen nicht in einer Person gebündelt werden.

(4) Eine kommissarische Besetzung muss baldmöglichst durch die zuständige Stelle bestätigt werden.

(5) ISB-Beamte behalten nur die tatsächlich verliehenen zusätzlichen Kompetenzen; eine Tarnidentität hebt Verfahrenspflichten nicht auf.

TEIL 2 – BEFEHLS- UND WEISUNGSRECHT

§ 130 Entstehung der Befehls- und Weisungsbefugnis

Befehls- oder weisungsbefugt ist, wer (1) rechtmäßig CO, XO oder einen anderen zuständigen Führungs- beziehungsweise Funktionsposten innehat, (2) vom IOK oder einer befugten Stelle beauftragt ist, (3) eine eingesetzte Trupp-, Einsatz- oder Ausbildungsleitung führt, (4) rechtmäßig Exekutivaufgaben erfüllt, (5) in einem medizinischen, technischen oder sicherheitsbezogenen Notfall fachlich zuständig ist oder (6) zur Absicherung einer rechtmäßigen Festnahme notwendige Weisungen erteilt.

Die allgemeine militärische Dienstgradfolge bestimmt Anrede, Disziplin und Unterstellungsverhältnisse; sie ersetzt keine ausdrückliche Zuständigkeit gegenüber fremden Fachbereichen.

§ 131 Anforderungen an Befehle und Weisungen

(1) Ein Befehl muss dienstlich veranlasst, verständlich, bestimmt, möglich und rechtmäßig sein.

(2) Adressat, Aufgabe und Ziel müssen erkennbar sein; nötige Grenzen, Mittel und Fristen sind anzugeben, soweit die Lage es erlaubt.

(3) Unklare Befehle sind nachzufragen; in Eillagen ist nach ihrem erkennbaren rechtmäßigen Zweck zu handeln.

(4) Offensichtlich rechtswidrige Anordnungen dürfen nicht ausgeführt werden.

§ 132 Priorität und Konflikte bei Befehlen

(1) Für die aktuelle Lage ausdrücklich erteilte rechtmäßige Anordnungen gehen älteren allgemeinen Anordnungen vor.

(2) Fachweisungen von ISB, MP, Navy, MO und TO gelten im jeweiligen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich; eine Einsatzentscheidung darf fachliche Schutzgrenzen nicht willkürlich aufheben.

(3) Bei einem Konflikt ist unverzüglich CO, Einsatzleitung, ISB-Fachführung oder IOK um Klärung zu ersuchen.

(4) Besteht unmittelbare Gefahr, ist die rechtmäßige Lösung mit dem bestmöglichen Schutz von Auftrag und Personen zu wählen und danach zu melden.

§ 133 Delegation und Verantwortung

(1) Übertragbare Befugnisse dürfen nur geeigneten Personen und in bestimmtem Umfang erteilt werden.

(2) Dauer, räumliche Grenzen, Aufgaben und Widerruf müssen erkennbar sein.

(3) Die übertragende Führung bleibt für Auswahl und Aufsicht verantwortlich.

(4) Tribunalurteile, Feinderklärungen, dauerhafte Geheimdienstmandate und Exekutionsentscheidungen sind ohne ausdrückliche Sondernorm nicht delegierbar.

TEIL 3 – EXEKUTIVGEWALT UND HAUSRECHT

§ 134 Träger der Exekutivgewalt

(1) Die Military Police führt die reguläre militärische Ordnung und Strafverfolgung innerhalb ihres zugewiesenen Garnisons- und Truppenbereichs.

(2) Das Imperial Security Bureau besitzt Exekutivgewalt für Staatsschutz, Spionage, Hochverrat, erhebliche Geheimschutzverstöße und durch ausdrücklichen Auftrag zugewiesene Ermittlungen.

(3) Navy Security beziehungsweise dafür ernannte Flottensicherheitskräfte besitzen Exekutivgewalt auf Schiffen, Hangaranlagen und in zugewiesenen Flottenbereichen.

(4) Sonstige Army-, Stormtrooper-, Starfighter- und Death-Trooper-Kräfte erhalten Exekutivbefugnisse nur durch Gesetz, konkrete Ernennung oder Auftrag; bloße Bewaffnung und Truppenzugehörigkeit genügen nicht.

(5) Bei Zusammentreffen führt die zuständige Fachstelle das Verfahren; Eigensicherungs- und Nothilfebefugnisse anderer Kräfte bleiben bestehen.

(6) Temporäre Befugnisse enden mit Abschluss oder Widerruf des Auftrags.

§ 135 Grundsätze und Grenzen der Exekutivgewalt

(1) Exekutivmaßnahmen benötigen einen bestimmten Zweck und einen nachvollziehbaren Rechtsgrund.

(2) Gewalt und Freiheitsentzug sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.

(3) Niemand darf ein Verfahren selbstverantwortlich führen, wenn er im Kern betroffener Zeuge, Geschädigter, Beschuldigter oder sonst erheblich befangen ist.

(4) Wesentliche Maßnahmen, Zuständigkeitswechsel und Übergaben an das ISB sind aktenkundig zu machen.

(5) Das ISB darf Sicherheitssperren für Informationen anordnen, aber eine Haft oder Verurteilung nicht ohne geltende Rechtsgrundlage verlängern beziehungsweise ersetzen.

§ 136 Hausrecht

(1) Hausrecht ist die Befugnis, Zutritt, Verhalten und Aufenthalt in einem örtlich bestimmten Bereich aus berechtigten Sicherheits- und Betriebsgründen zu regeln.

(2) Es umfasst Kontrollen, Zugangsbeschränkungen, Platzverweise, zeitweise Sperrungen und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen.

(3) Schikane, Willkür und sachfremde Ausgrenzung sind verboten.

(4) Hausrecht ersetzt keine strafprozessuale Exekutivbefugnis.

§ 137 Zuordnung des Hausrechts

Hausrecht besitzen im jeweiligen Bereich: (1) CO über Garnison oder Schiff, vorbehaltlich vorrangiger Sperrregelungen; (2) SO beziehungsweise leitende MP über Gewahrsam, Vernehmungsräume und Sicherungscheckpoints; (3) Navy/NO über Brücke, Hangars, Flugbetrieb, Schleusen und Flugsektoren; (4) ISB über ausdrücklich klassifizierte ISB-Bereiche, Aktenräume und gesicherte Ermittlungszonen; (5) MO und TO über medizinische Quarantäne- und technische Gefahrenbereiche; (6) Einheitsleitungen über zugewiesene Kasernen; (7) Trainingsleitungen über genehmigte Übungen; (8) zivile Eigentümer oder Nutzungsberechtigte über ihre Bereiche, soweit imperiale Sicherheitsnormen nichts anderes bestimmen.

§ 138 Überschneidung des Hausrechts

(1) Fachlich gesicherte Bereiche unterstehen vorrangig der zuständigen Funktion.

(2) Bei unmittelbarer Gesamtgefahr kann der CO zeitweise bereichsübergreifende Sicherheitsmaßnahmen erlassen, ohne eine spezielle ISB-Klassifizierung eigenmächtig aufzuheben.

(3) Das IOK kann Räume als besonders geschützt zuweisen.

(4) Bei Zuständigkeitsstreit ist zuerst die Fachführung und danach IOK einzuschalten.

(5) Sperrungen und Platzverweise enden nach Wegfall des Zwecks.

TEIL 4 – STRAFVERFAHREN

§ 139 Einleitung eines Strafverfahrens

(1) MP, ISB, zuständige Navy Security oder das IOK dürfen bei durch Tatsachen belegtem Anfangsverdacht ein Verfahren eröffnen.

(2) Ein bestimmter Sachverhalt und die mögliche Rechtsgrundlage sind aufzunehmen.

(3) Der Beschuldigte ist vor belastenden Maßnahmen grundsätzlich über den wesentlichen Vorwurf zu unterrichten, außer eine unmittelbar erforderliche Ermittlungsmaßnahme würde dadurch konkret vereitelt.

(4) Jede Maßnahme erhält einen Aktenbezug.

§ 140 Unschuldsgrundsatz und objektive Ermittlung

(1) Bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung gilt eine Person im Verfahren als nicht schuldig.

(2) Belastende und entlastende Umstände sind gleichermaßen zu ermitteln.

(3) Vorverurteilung, öffentliche Schuldzuweisung ohne Grundlage und vorgezogene Strafen sind unzulässig.

(4) Ein Geheimhaltungsvermerk ersetzt keinen Schuldnachweis.

§ 141 Rechte des Beschuldigten

(1) Jeder Beschuldigte ist über Tatvorwurf und einschlägige Bestimmung zu informieren.

(2) Er darf sich zur Sache äußern oder schweigen und muss sich nicht selbst belasten; die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe von Identität, Einheit, Dienstgrad und Funktion bleibt bestehen.

(3) Er darf einen verfügbaren, geeigneten Rechtsbeistand benennen, entlastende Zeugen und Beweise vorlegen und bei tribunalspflichtigen Sanktionen ein Tribunal verlangen.

(4) Er hat Anspruch auf angemessene medizinische Versorgung sowie Schutz vor Folter und willkürlicher Behandlung.

(5) Er kann wesentliche Verfahrensverstöße rügen und ist über die Abschlussentscheidung zu informieren.

(6) Weder Truppengattung, Dienstgrad noch Gefangenenstatus beseitigen die hier festgelegten Mindestverfahrensrechte. Sprüche wie „Sie haben keine Rechte“ sind keine gültige Belehrung.

§ 142 Besondere Pflichten imperialer Dienstangehöriger

(1) Dienstangehörige müssen Personal- und Dienstgrunddaten wahrheitsgemäß angeben.

(2) Dienstlich erforderliche, nicht selbstbelastende Grundauskünfte sind zu erteilen.

(3) Geheimnisse dürfen nur gegenüber berechtigten Stellen und im zulässigen Umfang offenbart werden.

(4) Eine weitergehende Aussagepflicht muss auf benannter Rechtsgrundlage beruhen.

(5) Vorladung oder förmliche Anhörung ist im üblichen Rahmen zu befolgen.

§ 143 Aktenführung und Nachvollziehbarkeit

(1) Mit Verfahrenseröffnung ist eine Akte anzulegen.

(2) Mindestinhalt: Beschuldigter, Aktennummer, Tatzeit, Tatvorwurf, Sachverhalt, Rechtsgrundlage, Beweise, Zeugen, Maßnahmen, Bearbeiter und Ergebnis.

(3) Belehrungen, Stellungnahmen, Sicherstellungen, Klassifizierungen und Entscheidungen sind zu vermerken.

(4) Nachträge müssen erkennbar, datiert und begründet sein.

(5) ISB-Sonderakten sind so zu führen, dass ein befugtes Tribunal erforderliche Tatsachen nachprüfen kann.

§ 144 Verfahrensstatus

Die Statusbezeichnungen lauten: AUREK – laufendes Ermittlungsverfahren; BESH – abgeschlossen durch zulässige Exekutiventscheidung; CRESH – abgeschlossen durch Tribunal; NIRN – eingestellt oder mit Freispruch beendet. Der Statuswechsel ist in der Akte zu vermerken.

§ 145 Öffentlichkeit, Akteneinsicht und Geheimhaltung

(1) Laufende Verfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(2) Abschlussdaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit Persönlichkeits-, Zeugen-, Einsatz- und Geheimschutz es gestatten.

(3) Vollständige Einsicht haben zuständige Bearbeiter, das Tribunal und befugte IOK-/ISB-Kontrollstellen nach Need-to-know.

(4) Beschuldigte und Rechtsbeistände müssen für die Verteidigung ausreichende Informationen erhalten; geschützte Quellen dürfen durch neutrale Zusammenfassungen abgesichert werden, soweit Verteidigung und Beweisprüfung möglich bleiben.

(5) Aktenzugriffe und Weitergaben sind zu protokollieren.

§ 146 Beweismittel und Beweisverwertung

(1) Beweise müssen relevant, zuverlässig und auf nachvollziehbare Weise gewonnen sein.

(2) Digitale Logs, Funkmitschnitte, Kamerabilder, Sachbeweise und Zeugenaussagen sind auf Herkunft und Manipulationsrisiken zu prüfen.

(3) Folter, bewusste Beweisfälschung und erheblicher Befugnismissbrauch führen zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Beweise.

(4) Ein geringfügiger Verfahrensverstoß kann nur nach begründeter Abwägung unbeachtlich bleiben; die Kernverbote bleiben zwingend.

(5) Wesentliche nicht auflösbare Zweifel wirken zugunsten des Beschuldigten.

§ 147 Zeugen

(1) Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, soweit kein Aussageverweigerungsrecht besteht.

(2) Sie sind über Wahrheitspflicht, Selbstbelastungsschutz und mögliche Befangenheit zu belehren.

(3) Gefährdete Zeugen können erforderlichen Schutz erhalten.

(4) Eine vorübergehende Trennung von Zeugen ist bei konkreter Absprachegefahr zulässig.

(5) Der Schutz klassifizierter ISB-Quellen ist mit dem Recht auf eine überprüfbare Entscheidung abzuwägen.

TEIL 5 – FESTNAHME, DURCHSUCHUNG UND SICHERSTELLUNG

§ 148 Voraussetzungen der Festnahme

Eine Festnahme ist zulässig bei (1) Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat, (2) konkretem Tatverdacht mit Flucht-, Verdunkelungs- oder erheblicher Wiederholungsgefahr, (3) rechtmäßiger Fahndung oder Vorführung, (4) notwendiger Tribunalvorführung oder (5) unmittelbar erheblicher Gefahr.

Eine Festnahme endet, wenn ihr Grund entfällt; Sanktionen und Ermittlungsgewahrsam sind klar zu trennen.

§ 149 Vorläufiges Festhalten durch Jedermann

(1) Jede Person darf einen auf frischer Tat Betroffenen bis zur unverzüglichen Übergabe an MP, Navy Security oder ISB vorläufig festhalten.

(2) Gewalt ist nur zur erforderlichen Verhinderung von Flucht oder Angriff zulässig.

(3) Eine Sicherheitskontrolle ist auf gefährliche Gegenstände zu begrenzen.

(4) Diese Norm verleiht keine allgemeine Ermittlungs- oder Vernehmungsbefugnis.

§ 150 Durchführung der Festnahme

(1) Die Festnahme ist soweit möglich anzukündigen.

(2) Tatvorwurf, Rechtsgrund und Rechte sind so früh wie möglich mitzuteilen.

(3) Fesseln, Betäubung und sonstiger Zwang sind nur bei konkreter Fluchtgefahr, Widerstand oder Eigen- beziehungsweise Fremdgefährdung zulässig.

(4) Jeder Zwang endet mit Wegfall seines Grundes.

(5) Festnahme, Uhrzeit, handelnde Einheit und Übergabe sind zu dokumentieren; der zuständige SO ist zu informieren und bei sicherheitsrelevanten Fällen auch ISB beziehungsweise CO.

§ 151 Verbindliche Belehrung

(1) Für alle Beschuldigten ist mindestens folgende sinngemäße Belehrung zu verwenden: „Sie stehen wegen [Tatvorwurf] unter Festnahme. Sie dürfen zur Sache schweigen; Ihre Aussagen können im Verfahren verwendet werden. Sie haben das Recht, einen geeigneten Rechtsbeistand hinzuzuziehen und entlastende Beweise vorzulegen. Haben Sie die Belehrung verstanden?“

(2) Für imperiale Soldaten ist zusätzlich zu erläutern: „Ihre Identität, Einheit, Dienstgrad und Dienstfunktion müssen Sie wahrheitsgemäß angeben.“

(3) Verständliche sinngemäße Formulierungen genügen; die Antwort und eine etwaige Verweigerung sind zu protokollieren.

(4) Unterbleibt die Belehrung ohne rechtfertigenden Grund, sind vor ihr erlangte Einlassungen regelmäßig unverwertbar; das gesamte Verfahren wird nicht allein deshalb automatisch aufgehoben. Schwere Verstöße sind besonders zu prüfen.

(5) Aussagen wie „Sie haben kein Recht zu schweigen“ gelten nicht als gültige Belehrung.

§ 152 Durchsuchung

(1) Personen, Räume, Fahrzeuge, Ausrüstung und Systeme dürfen durchsucht werden, wenn konkrete Tatsachen das Auffinden von Beweisen, Waffen, Gefahrenquellen oder gesuchten Personen erwarten lassen.

(2) Angekündigte Routinekontrollen sind in ausgewiesenen Sicherheitszonen zulässig.

(3) Die Durchsuchung muss zweckgebunden, schonend und unter Beachtung klassifizierter Bereiche erfolgen.

(4) Umfang, Grund, Beteiligte und Ergebnis sind zu dokumentieren.

(5) Sie endet nach Zielerreichung oder Wegfall des Rechtsgrundes.

§ 153 Sicherstellung und Beschlagnahme

(1) Sachen dürfen als Beweise, Gefahrenquellen, unerlaubt besessene Gegenstände oder Tatmittel sichergestellt werden.

(2) Eine Beschlagnahme gegen den Willen des Berechtigten setzt einen konkreten Rechtsgrund voraus.

(3) Gegenstand, Eigentümer, Zustand, Grund, Lagerort und jede Übergabe sind nachvollziehbar zu protokollieren.

(4) Nicht mehr erforderliche Gegenstände sind zurückzugeben, sofern die Rückgabe rechtmäßig ist.

(5) Verbotene oder gefährliche Gegenstände können aufgrund begründeter Entscheidung eingezogen oder zuständigen Stellen übergeben werden.

§ 154 Absperrung, Quarantäne und Gefahrenbereich

(1) Tatorte, Gefahrenbereiche und medizinische Sperrzonen dürfen zeitweise abgesperrt werden.

(2) Zuständigkeit, Anlass, räumliche Grenzen und voraussichtliche Dauer sind bekanntzugeben, soweit die Sicherheitslage dies zulässt.

(3) Die Maßnahme ist laufend zu prüfen und nach Wegfall des Grundes zu beenden.

(4) Sicherheits-, Medizin-, Technik- und ISB-Fachstellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit einzubeziehen.

TEIL 6 – TRIBUNAL UND RECHTSMITTEL

§ 155 Zuständigkeit des Imperialen Tribunals

Ein Imperiales Tribunal entscheidet über (1) alle Tatbestände der Stufen S4 und S5, (2) Haft über 30 ZE und Sanktionen wie Degradierung, längerfristigen Funktionsentzug oder Strafversetzung, (3) Verfahren gegen weitreichend befugte Führung oder Exekutive, wenn Unabhängigkeit sonst nicht gewährleistet ist, (4) erhebliche Rechtsmittel und Beschwerden, (5) Feinderklärungen und Exekutionsentscheidungen außerhalb unmittelbaren Gefechts sowie (6) weitere ausdrücklich übertragene Fälle.

Eine Entscheidung des IOK ersetzt das Tribunal nur in den gesetzlich benannten Sonderfällen.

§ 156 Zusammensetzung und Unabhängigkeit

(1) Ein Tribunal besteht in der Regel aus drei geeigneten und unbefangenen Personen.

(2) Mindestens ein Mitglied muss verfahrensrechtlich qualifiziert sein.

(3) Bei Verfahren gegen ISB-, MP- oder Kommandoführung ist mindestens ein Mitglied durch das IOK oder eine unabhängige von ihm bezeichnete Stelle zu benennen.

(4) Tatbeteiligte, Hauptzeugen und persönlich Betroffene sind ausgeschlossen.

(5) Fehlt eine reguläre Besetzung, bestimmt das IOK eine unabhängige Ersatzbesetzung; der Untersuchungsführer darf nicht gleichzeitig Urteilsrichter sein.

§ 157 Verfahrensleitung und Ablauf

(1) Der Vorsitz eröffnet das Verfahren, prüft Zuständigkeit, Besetzung und Anklage und leitet die Beweisaufnahme.

(2) Anklage und Verteidigung dürfen Beweise vorlegen, Zeugen befragen und Stellung nehmen.

(3) Die Verhandlung ist ohne sachwidrige Verzögerung durchzuführen.

(4) Störungen dürfen nach Warnung mit verhältnismäßigen Maßnahmen begegnet werden.

(5) Vor der Entscheidung erhält der Beschuldigte das letzte Wort.

§ 158 Entscheidung und Begründung

(1) Eine Verurteilung erfordert eine tragfähige Überzeugung von Tat und Schuld nach Prüfung aller wesentlichen Beweise.

(2) Bei erheblichen verbleibenden Zweifeln ist freizusprechen.

(3) Es entscheidet die Mehrheit der drei Mitglieder.

(4) Das Urteil bezeichnet Sachverhalt, Beweismittel, angewandte Normen, Strafhöhe, Gründe und Rechtsmittel.

(5) Es ist vollständig in der Akte festzuhalten.

§ 159 Revision

(1) Revision kann bei erheblichen neuen Beweisen, wesentlichem Verfahrensfehler oder offensichtlich unangemessener Sanktion beantragt werden.

(2) Das Revisionstribunal ist neu zu besetzen; mindestens zwei Richter dürfen nicht am Ersturteil beteiligt gewesen sein.

(3) Ein Mitglied wird durch IOK oder eine unabhängige Stelle bestimmt.

(4) Die Entscheidung kann bestätigt, geändert, aufgehoben oder zur Neuverhandlung zurückverwiesen werden.

(5) Eine Strafverschärfung erfordert eine zulässige Revision der Anklage oder neu hervorgetretene erhebliche belastende Tatsachen.

§ 160 Eilentscheidungen

(1) Bei akuter erheblicher Gefahr darf das IOK eine zeitlich begrenzte Sicherungsmaßnahme treffen, die ansonsten einer Tribunalentscheidung bedarf.

(2) Sie ist unverzüglich aktenkundig zu machen und durch das zuständige Tribunal überprüfen zu lassen, sobald es erreichbar ist.

(3) Die Maßnahme darf weder eine endgültige Verurteilung noch eine nachträgliche Bestrafung ersetzen.

(4) Eine vorläufige Exekutionsentscheidung ist außerhalb gegenwärtiger tödlicher Gefechtssituationen ausgeschlossen.

TEIL 7 – SANKTIONEN UND DISZIPLINARMASSNAHMEN

§ 161 Zulässige Sanktionen

Zulässige Sanktionen sind: (1) Verwarnung und dienstliche Belehrung; (2) angemessene Disziplinarmaßnahmen; (3) Haft innerhalb der Strafstufen; (4) zeitlich begrenzter Kasernenarrest; (5) Ausrüstungs-, Lizenz- und Fortbildungsentzug; (6) Beförderungssperre; (7) befristeter Funktions- oder Befehlsgewaltentzug; (8) Degradierung; (9) befristete Strafversetzung; (10) Suspendierung oder Entzug von Exekutivbefugnissen; (11) Sicherheitsüberprüfung, Versetzung an eine zuständige Disziplinar- oder Ermittlungsstelle beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme; (12) Einziehung gefährlicher oder unerlaubter Gegenstände; (13) Exekution ausschließlich nach § 165.

Sanktionen können nur im Rahmen der jeweils zuständigen Stelle und mit erforderlicher Tribunalentscheidung verhängt werden.

§ 162 Unzulässige Sanktionen

Verboten sind Folter, willkürliche Körperverletzung, Kollektivstrafen, Sanktionen ohne individuelle Verantwortung, Zwang zur rechtswidrigen Geheimnisoffenbarung, gefährliche oder entwürdigende Schikanen, rückwirkende Bestrafung für zuvor erlaubtes Verhalten, unzulässige Dauerhaft sowie Exekutionen ohne gesetzliche Grundlage und zuständige Entscheidung.

§ 163 Disziplinarmaßnahmen

(1) Leichte Verstöße sollen vorrangig mit Belehrung, zusätzlicher Ausbildung, angemessenem Zusatzdienst oder kurzzeitigem Entzug dienstlicher Vergünstigungen geahndet werden.

(2) Die Maßnahme muss sich auf das Fehlverhalten oder die Wiederherstellung des Dienstbetriebs beziehen.

(3) Gesundheitsgefährdung und Erniedrigung sind ausgeschlossen.

(4) Wiederholte oder erhebliche Disziplinarmaßnahmen sind zu dokumentieren und der Einheitsführung zugänglich zu machen, soweit erforderlich.

§ 164 Recht auf Tribunal

(1) Bei S4 und S5 sowie vor Degradierung, Strafversetzung, Entzug der Exekutivgewalt, Funktionsentzug von mehr als einer Woche oder Haft von mehr als 30 ZE ist das Tribunal zwingend.

(2) Ein ausdrücklicher Verzicht ist nur für ansonsten tribunalspflichtige Sanktionen nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht eine Straftat S4 oder S5 betroffen ist und das IOK keinen zwingenden Verfahrensvorbehalt angeordnet hat.

(3) Ein zulässiger Verzicht ist nach Belehrung schriftlich beziehungsweise in der Akte zu dokumentieren.

(4) Sofortige Sicherungsmaßnahmen bleiben bei akuter Gefahr vorläufig zulässig.

§ 165 Feinderklärung, tödliche Gewalt und Exekution

(1) Eine Feindeinstufung setzt aktive schwere feindliche Handlungen oder eine förmliche Entscheidung des IOK beziehungsweise zuständigen Tribunals voraus.

(2) Tödliche Gewalt ist nur zur Abwehr einer gegenwärtigen schweren Gefahr zulässig, wenn mildere geeignete Mittel nicht ausreichen; die bloße Flucht vor Festnahme rechtfertigt sie nicht.

(3) Kapitulierende, festgenommene und kampfunfähige Personen dürfen nicht angegriffen werden.

(4) Eine Exekution außerhalb einer unmittelbaren Gefechtssituation erfordert eine ausdrücklich gesetzlich zugelassene Entscheidung des zuständigen Imperialen Tribunals sowie eine bestätigende Anordnung des IOK.

(5) Entscheidung, Beweislage, Rechtsmittelprüfung und Durchführung sind aktenkundig zu machen.

(6) Eine bloße Sicherheitsfreigabe, ISB-Akte oder Befehlskette ersetzt dieses Verfahren nicht.

TEIL 8 – BESONDERE DIENSTREGELN

§ 166 Trainings

(1) Militärische Trainings sind beim NO, AO oder der zuständigen Ausbildungskoordination anzumelden, soweit besetzt.

(2) Leitung, Ort, Dauer, Teilnehmer und Risiken sind anzugeben.

(3) Die Trainingsleitung übernimmt die Sicherheit und unterbricht bei erheblicher Gefahr.

(4) Scharfe Waffen, Sprengmittel, schwere Geschütze und Spezialausrüstung bedürfen gesonderter Freigabe.

(5) Ist niemand erreichbar, darf ein risikoarmes Training ohne Störung anderer Abläufe durchgeführt werden; dies ist nachzumelden.

§ 167 Patrouillen und Außeneinsätze

(1) Außeneinsätze bedürfen grundsätzlich Auftrag, Meldung und Freigabe.

(2) Stärke, verantwortliche Führung, Zielraum, Kommunikationskanal und Rückkehr sind mitzuteilen.

(3) Wesentliche Lageänderungen und Verluste sind sofort zu melden.

(4) ISB, Death Trooper und andere Spezialkräfte können genehmigte abweichende Meldewege verwenden; die übergeordnete Einsatzsicherheit bleibt zu gewährleisten.

§ 168 Flugaufsicht

(1) Starts, Landungen, Anflüge, Abflüge und Dockvorgänge sind durch ATC beziehungsweise zuständige Navy-Flugaufsicht zu koordinieren.

(2) Piloten müssen Anweisungen befolgen und Schäden, Kontrollverlust oder Sicherheitsgefahren melden.

(3) Erfolgt auf drei Funkkontakte im Abstand von jeweils mindestens 30 Sekunden keine Antwort, darf ein Pilot innerhalb bekannter Sicherheitssperren eigenverantwortlich handeln, wenn keine andere Stelle erreichbar ist.

(4) Notlandungen und Rettungsflüge haben Vorrang; sie sind frühestmöglich zu melden.

(5) Hangarfreigaben ersetzen keine gültige Fahrzeug- oder Pilotenlizenz.

§ 169 Waffen- und Ausrüstungsausgabe

(1) Ausgabe erfolgt nach Einheit, Dienstposten, Ausbildung, Lizenz und aktuellem Auftrag.

(2) Sonderwaffen, Rüstungen, Drohnen und spezielle Jetpack-Systeme erfordern gültige Berechtigung.

(3) Führungs- oder Spezialtitel verleihen keinen automatischen Anspruch auf jede Waffenklasse.

(4) ISB-, Death-Trooper-, MP-, STC- und SFC-Spezialausrüstung unterliegt den genehmigten jeweiligen Regularien.

(5) Vorübergehend ausgegebenes Material ist zurückzugeben; Schäden oder Verluste sind unverzüglich zu melden.

§ 170 DEFCON und imperiale Alarmstufen

(1) DEFCON oder gleichwertige imperiale Alarmstufen werden durch CO, IOK oder eine ausdrücklich ernannte Stelle ausgerufen.

(2) Bei einer in den veröffentlichten Notfallregeln bestimmten Sofortlage dürfen dort benannte Personen die vorgesehene Stufe ausrufen.

(3) Jede Alarmierung muss Stufe, Grund, Bereich und zentrale Maßnahmen enthalten.

(4) Die Regeln gelten für die betroffenen Personen, soweit keine rechtmäßige Sonderanordnung besteht.

(5) Nach Wegfall des Anlasses ist die Stufe zu senken oder aufzuheben.

§ 171 Versammlungen

(1) Eine Versammlung wird durch ihre ausdrücklich benannte oder zu Beginn festgelegte Leitung geführt.

(2) PTS, Formation, Meldung, Anrede und Achtungsrufe gelten nur nach bekanntgemachten oder verbindlich erteilten Regeln.

(3) Die Leitung sorgt für verständliche Anweisungen.

(4) Alarm, Einsatz, medizinische Notlage und Gefahrenabwehr gehen Zeremoniell vor.

§ 172 Dienstliche Kommunikation

(1) Dienstinformationen sind über freigegebene Funk- und Datenkanäle zu übermitteln.

(2) Geheimhaltungsstufen, Einheitszuständigkeiten und Funkdisziplin sind einzuhalten.

(3) Notrufe, Feindkontakte, Pilotenwarnungen und andere sicherheitskritische Meldungen haben Vorrang.

(4) Unbestätigte Informationen sind als solche zu kennzeichnen.

(5) Kritische Befehle sollen bestätigt beziehungsweise wiederholt werden, wenn Unsicherheit besteht.

TEIL 9 – SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 173 Verhältnis zu Einheits- und Sonderregularien

(1) Regularien von ISB, Military Police, Imperial Navy, Imperial Army, Stormtrooper Corps, Starfighter Corps und Death Troopern dürfen dieses Gesetz ergänzen, aber nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung widersprechen.

(2) Sie dürfen Ausbildung, Ausrüstung, Disziplin, interne Führung und Spezialverfahren bestimmen.

(3) Sondertitel, Klassifizierungen oder Uniformmerkmale verleihen nur ausdrücklich geregelte Befugnisse.

(4) Straf-, Exekutiv-, Tribunal- und Exekutionsbefugnisse entstehen ausschließlich aus Gesetz oder ausdrücklich vorrangiger IOK-Regelung.

(5) Bei Streit entscheidet das IOK verbindlich, ohne die in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Mindestgarantien rückwirkend aufzuheben.

§ 174 Übergangsregelung

(1) Laufende Verfahren werden nach dem für den Beschuldigten günstigeren anwendbaren Recht beendet.

(2) Bestehende rechtmäßige Ernennungen, Fahrzeug- und Waffenfreigaben sowie Funktionszuweisungen bleiben bis zur Änderung bestehen.

(3) Republikanische Amtsbezeichnungen und Zuständigkeiten gelten mit Inkrafttreten nicht fort, soweit sie nicht ausdrücklich in imperiale Funktionen überführt werden.

(4) Widersprechende frühere Server-Regularien werden im betroffenen Umfang ersetzt.

(5) Bereits begonnene imperiale Ermittlungsverfahren sind auf dieses Verfahren und seine Aktenstandards zu überführen.

§ 175 Inkrafttreten

Diese IMP:RP-Neufassung tritt ausschließlich nach ausdrücklicher Veröffentlichung und Freigabe durch die zuständige Projektleitung von Imperial Order in Kraft. Bis dahin ist sie eine redaktionelle Entwurfsfassung. Das historische und narrative Setting lautet 12 VSJ und begründet keine reale Rechtswirkung.

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 04

ANLAGE 1 – STRAFSTUFEN UND ZULÄSSIGE MASSNAHMEN

Einleitung

Bindende Strafrahmen für IMP:RP: Die folgende Tabelle ersetzt widersprechende Haftangaben früherer republikanischer Fassungen. ZE bezeichnet die serverseitige Zeiteinheit, nicht automatisch eine Realminute.

S1 – Leichter Ordnungs- oder Dienstverstoß | 5–10 ZE

S2 – Erheblicher Verstoß | 10–15 ZE

S3 – Schwerer Verstoß | 15–20 ZE

S4 – Besonders schwerer Verstoß | 20–35 ZE

S5 – Schwerstes Staats- oder Kapitalverbrechen | 35–40 ZE

Regeln zur Strafzumessung

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 05

ANLAGE 2 – VERFAHRENSSTATUS UND AKTENFÜHRUNG

Bestimmungen

AUREK – Laufendes Verfahren

BESH – Exekutivabschluss

CRESH – Tribunalabschluss

NIRN – Einstellung oder Freispruch

Pflichtfelder jeder Verfahrensakte

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 06

ANLAGE 3 – KURZDEFINITIONEN

Bestimmungen

Befehl / Weisung

Befehlsgewalt / Weisungsbefugnis

Festnahme / vorläufiges Festhalten

Durchsuchung / Sicherstellung / Beschlagnahme

Hausrecht / Exekutivgewalt

Notwehr / Notstand / Tribunal

IOK / ISB / MP / Navy Security

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 07

ANLAGE 4 – ANWENDUNGSSCHEMA FÜR STRAFVERFAHREN

Bestimmungen

Schritt 1 – Zuständigkeit feststellen

Schritt 2 – Verdacht und Gesetz prüfen

Schritt 3 – Beschuldigten belehren

Schritt 4 – Erforderliche Maßnahmen treffen

Schritt 5 – Beweise objektiv prüfen

Schritt 6 – Entscheidungsebene bestimmen

Schritt 7 – Entscheidung begründen

Schritt 8 – Verfahren abschließen

IMPERIALE RECHTSSAMMLUNG / 08

ENDE DER NEUFASSUNG

Einleitung

IMPERIAL ORDER | IMP:RP | Entwurf, zur Verwendung nach Projektfreigabe